BetmG, Einziehung, Widerruf | Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGer, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis insbesondere auf Urteil BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
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e) Abgesehen vom Bereitmachen des Amphetamins – welches, wie ausge- führt, nicht erstellt ist – umschreibt die Anklage keine weiteren konkreten Um- stände des Zusammenwirkens seitens des Beschuldigten mit dem Mitbe- schuldigten G.________ im Hinblick auf die Veräusserung an H.________. Namentlich erwähnt die Anklage als möglichen relevanten Tatbeitrag des Be- schuldigten eine allenfalls telefonisch erfolgte Absprache zwischen ihm und H.________ nicht. Wohl vermögen die erwähnten telefonischen Kontakte im Vorfeld des Verkaufs, das heisst am 28. und 29. Dezember 2017, aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldig- ten hinzudeuten. Dasselbe gilt für einige belastende Aussagen seitens von G.________ in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichts (vgl. BVP S. 10 ff.; ins. U-act. 10.1.009 Fragen 43, 54, 94, 173, 180, 181, 201), auf welche hier aber angesichts des Ergebnisses nicht weiter eingegan- gen werden muss. Ungeachtet dessen ändern diese Indizien nichts daran, dass im in der Anklage umrissenen Sachverhalt die Art und Weise des Tatbei- trages seitens des Beschuldigten, abgesehen vom nicht erstellten Bereitma- chen des Amphetamins, nicht ersichtlich ist. Aus denselben Gründen erweist sich auch eine Prüfung einer möglichen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB als obsolet.
f) Weil dem Beschuldigten folglich der Verkauf von 47.4 g Amphetamin- gemisch bzw. 14.5 g reinem Amphetamin nicht hinreichend angelastet werden kann, entfällt der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, weil eine Handlungseinheit mit dem zusätzlich am 31. Dezember 2017 im vom Beschuldigten gemieteten Raum aufgefundenen Amphetamin- gemisch von 122 g (bzw. reinem Amphetamin von 34.1488 g; worauf nach- stehend unter E. 3 einzugehen sein wird) nicht mehr gegeben ist.
3. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, im von ihm gemiete- ten Raum in der Liegenschaft „I.________“ am 31. Dezember 2017 122 g
Kantonsgericht Schwyz 12 Amphetamingemisch bzw. 34.1488 g reines Amphetamin besessen zu haben. Er soll dieses zum Zwecke des Weiterverkaufs an einen unbestimmten Per- sonenkreis aufbewahrt haben. Ausserdem soll der Beschuldigte ebenfalls am
31. Dezember 2017 im genannten Raum 112 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihu- ana besessen und zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt haben.
b) Die Verteidigung bestritt in der Berufungsbegründung die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. Dezember 2017 erlangten Be- weismittel nicht mehr bzw. äusserte sich nicht zu den vorinstanzlichen Aus- führungen dazu. Es kann hierzu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. dort E. I./3.3-3.5).
c) Die Verteidigung macht geltend, der vom Beschuldigten gemietete Raum B, worin die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch sichergestellt worden sei, zwar über ein Vorhängeschloss verfügt habe, dieses jedoch nur selten benutzt worden sei. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung sei dieses nicht montiert gewesen (vgl. U-act. 5.2.009 S. 4, e contrario). Zudem habe es eine unbekannte Anzahl Schlüssel dazu gegeben, weshalb jedermann zum Raum B Zutritt gehabt habe und das Amphetamin dort habe deponieren kön- nen, ohne dass es dem Beschuldigten – auch wegen der herrschenden Un- ordnung – aufgefallen wäre. Darauf deute auch der Umstand, dass Unterlagen von Q.________ im Raum B gefunden worden seien, welche von diesem mutmasslich dort abgelegt worden seien. Möglicherweise habe das Amphet- amin auch Q.________ gehört, welcher immerhin wegen Konsums von Am- phetamin mittels Strafbefehl verurteilt worden sei. Bezüglich der DNA-Spur sei davon auszugehen, dass womöglich eine Sekundärübertragung stattgefunden habe, etwa infolge feuchter Aussprache beim Singen oder „Rappen“, oder der Beschuldigte habe die handelsüblich aussehende Kosmetikdose zufällig in die Hand genommen ohne zu wissen, was sich darin befand (BVP, Plädoyer Ver- teidigung S. 10 ff.; Beilage 3 [Strafbefehl gegen Q.________]).
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d) Gemäss dem Polizeibericht zur Durchsuchung des „I.________“ am
31. Dezember 2017 wurde die Eingangstür zum Objekt beim Eindringen durch die Sondereinheit Luchs beschädigt (U-act. 5.1.028 S. 5). Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass die besagte Eingangstür zum Lokal grundsätzlich abge- schlossen ist und deshalb nicht jedermann Zutritt hatte. Weiter wurde im er- wähnten Rapport festgestellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B abschliessbar ist (U-act. 5.1.028 S. 5). Laut den Aussagen anlässlich der Kon- frontationseinvernahme von G.________ und M.________ gab Letzterer zu- dem an, es seien alle Räume verschlossen, wenn die jeweiligen Mieter nicht da seien (U-act. 10.1.005 Fragen 29-31). Der Beschuldigte sagte vor Schran- ken der Vorinstanz aus, sein Raum verfüge über ein Vorhängeschloss und es gäbe etwa sechs oder sieben Schlüssel, damit die Leute die Möglichkeit hät- ten, mit seinem Equipment dort drin Musik zu machen (HVP, Frage 130). Dar- aus erhellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B grundsätzlich ebenfalls nicht frei zugänglich, sondern mit besagtem Vorhängeschloss gesi- chert war. Dass Raum B nicht allgemein zugänglich war, macht auch der Um- stand deutlich, dass J.________ die für den Beschuldigten bestimmten Fr. 50.00 nicht im Raum B, sondern ausserhalb deponierte, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefocht. Urteil E. I./1.8.5). Zudem befand sich im Raum B diverses zumindest teureres Equipment (PC, Keyboard, Lautspre- cherboxen, diverse Monitore etc.; vgl. U-act. 5.1.005 S. 2), was ebenfalls ge- gen eine allgemeine Zugänglichkeit spricht. Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass eine nicht näher bekannte Drittperson die Kosmetikdose ohne das Wissen des Beschuldigten im Raum B hinstellt. Selbst wenn noch ein beschränkter Personenkreis, welcher nach den Aussagen des Beschuldig- ten einen Schlüssel besessen haben soll, Zugang zum Raum gehabt hätte, ist es als höchst unwahrscheinlich zu werten, dass eine von diesen Personen die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch dort ohne das Wissen des Be- schuldigten deponierte, zumal das Risiko des Abhandenkommens doch er- heblich gewesen wäre, so dass die betreffende Person zweifellos einen ge- eigneteren Deponierungsort gewählt hätte. Anzufügen ist, dass der von der
Kantonsgericht Schwyz 14 Verteidigung zitierte Bericht der Kantonspolizei betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Liegenschaft „I.________“ nicht diejenige vom 31. De- zember 2017, sondern eine spätere Hausdurchsuchung, nämlich vom 8. März 2018 betrifft (U-act. 5.2.009 S. 4). Die darin gemachte Feststellung zur er- schwerten Zugänglichkeit zum Raum von M.________ ist somit vorliegend nicht entscheidend, bzw. es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass insbe- sondere der Raum des Beschuldigten am 31. Dezember 2017 oder in den Tagen davor frei zugänglich gewesen sein soll. Auch vermag der Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung im Raum des Beschuldigten Unterlagen von Q.________ gefunden wurden, den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Q.________ nebst diesen Unterlagen auch noch die fragliche Kosmetikdose im Raum des Beschuldigten deponiert haben soll. Zwar wurde Q.________ wegen Besitzes zwecks Eigenkonsums von Amphetamin verurteilt (BVP, Beilage 3). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das im Raum des Beschuldigten sichergestellte Amphetamin Q.________ gehört haben muss, umso weniger dieses sich mengenmässig an der Grenze zum schweren Fall bewegte und Q.________ lediglich wegen Besitzes kleiner Mengen zwecks Eigenkonsums verurteilt wurde. Schliesslich spricht ein weiterer Umstand ge- gen die These, eine Drittperson habe das Amphetamin im Raum des Be- schuldigten ohne dessen Wissen deponiert. Denn es befanden sich im Raum B noch 122 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihuana. Es wäre jedenfalls als wirk- lichkeitsfremd anzusehen, dass nebst dem Amphetamin auch noch Ecstasy- Pillen und Marihuana von einer Drittperson im Raum des Beschuldigten ohne dessen Wissen aufbewahrt wurden. Folglich sind die diesbezüglichen Vor- bringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten und ist nach dem Gesagten als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte um das Amphet- amin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana in seinem Raum wusste. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidend, wie die dem Beschuldigten zuzu- ordnende DNA-Spur auf die fragliche Kosmetikdose gelangte, so dass sich diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage eines all-
Kantonsgericht Schwyz 15 fälligen Transfers erübrigt. Aus den nachfolgenden Gründen nicht erstellt ist dagegen die dem Beschuldigten in der Anklage unterstellte Aufbewahrung zwecks Weiterverkaufs an einen unbestimmten Personenkreis. Denn die be- reits vorstehend unter E. 2c erwähnte, im Vorfeld zum angeklagten Verkauf von Amphetamin an H.________ erfolgte telefonische Absprache kann sich nicht auf das am 31. Dezember 2017 vorhandene Amphetamin bezogen ha- ben. Konkrete Hinweise für auf einen beabsichtigten Verkauf der am 31. De- zember 2017 im Raum des Beschuldigten vorhandenen Menge Amphetamin finden sich in den Akten nicht. Zwar legt die vorgefundene Menge durchaus nahe, dass ein Verkauf bezweckt wurde, zumal der Beschuldigte selber nicht konsumiert haben will. Mangels weiterer Indizien hat ein Weiterverkauf aber als nicht rechtsgenüglich erstellt zu gelten. Mithin bleibt es bei einem blossen
– strafbaren – Besitz, wie nachstehend auszuführen ist, zumal auch ein De- ponieren (für Dritte) oder eine Vermittlung vom Anklagesachverhalt nicht ge- deckt ist.
e) Des Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt Herrschaftsmög- lichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre genügt ein genereller Herrschaftswille (Finger- hut/Schle-gel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 68 zu Art. 19 BetmG). Das Amphetamin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana befanden sich unbestrittenermassen im vom Beschuldigten gemieteten Raum B. Wie vorstehend unter E. 3d festgestellt, wusste der Beschuldigte um das Vorhandensein dieser Betäubungsmittel in seinem Raum. Er verfügte also über einen tatsächlichen Zugang dazu. Zudem befanden sich die
Kantonsgericht Schwyz 16 Betäubungsmittel in einem von ihm gemieteten Raum, somit innerhalb seiner Herrschaftssphäre, so dass auch ein Herrschaftswille zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln ist folglich erfüllt. Subjektiv verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es genügt, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (Fingerhut/Schle-gel/Jucker, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend ist dem Beschuldigten Wissen in Bezug auf die fraglichen Stoffe als Betäubungsmittel wie auch die Menge zu unterstellen. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
f) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu bestätigen. Anzufügen ist, dass bezüglich der des Besitzes von Amphetamin, Ecstasy und Marihuana Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung angenommen werden muss, weil weder aus der Anklage noch den Akten je ein separater Tatentschluss zum Besitz ersichtlich ist (vgl. zur Tateinheit Fingerhut/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 19 BetmG).
4. Infolge des Freispruches wegen des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sind der Straf- und Vollzugspunkt neu festzule- gen.
a) Der Strafrahmen für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
Kantonsgericht Schwyz 17 des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Das zu beurteilende Vergehen trug sich vor dem 1. Januar 2018 zu. Nach dem damals geltenden Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom
19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionen- rechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Gelds- trafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlas- sen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Ver- gleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrak- ten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objek- tiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, wel- ches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage dar- stellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen).
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c) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte 34.1488 g reines Amphetamin besass. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge, vielmehr bewegt sich diese nahe am von der Rechtsprechung festge- legten Grenzwert von 36 g, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 113 IV 32, Regeste; Fingerhut/Schlegel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 182 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn als nicht hinreichend erstellt anzusehen ist, dass der Beschuldigte das Amphetamin zwecks Weiterverkaufs aufbewahrte, wiegt die objektive Tatschwere jedoch schon aufgrund des Besitzes einer Menge in der vorliegenden Grössenordnung erheblich. Hinsichtlich der Täterkomponen- te ist anzuführen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbetraft ist, nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 3. Oktober 2016 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Fahren unter Drogeneinfluss) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere für die Bemessung der Strafe rele- vanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist das Verschulden mindestens als mittel- schwer zu qualifizieren.
d) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt wer- den, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschul- densangemessen. Auf der anderen Seite rechtfertigt sich eine Freiheitstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe vorliegend nicht, zumal der Beschuldigte seit rund vier Jahren soweit bekannt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat
Kantonsgericht Schwyz 19 und angenommen werden kann, auch eine Geldstrafe werde ihn von künftiger Delinquenz abhalten (zum bedingten Vollzug siehe nachfolgend E. 4g). Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, selbst wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt wird. In Nachachtung der vorstehend unter E. 4c angeführten Strafzumessungsfak- toren sowie insbesondere dem Umstand, dass sich die beim Beschuldigten sichergestellte Menge Amphetamin nahe an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bewegt, wobei diesfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen wäre, was 360 Tagessätzen entsprechen würde, erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als an- gemessen.
e) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Übrigen bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auszugehen ist vorliegend von einem monatli- chen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.00 (BVP S. 9), was nach Abzug der AHV/IV/EO/PK-Beiträge einen Nettolohn von rund 4'500.00 ergibt. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern vorzunehmen, so dass ein Zwischenergebnis von Fr. 3'600.00 resultiert. Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte nicht (BVP S. 9). Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, gab aber an, bei den Eltern Schulden zu haben, welche er in mo- natlichen Raten von Fr. 500.00 abbezahle, weitere Schulden habe er nicht (BVP S. 9). Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern und gibt diesen für Kost
Kantonsgericht Schwyz 20 und Logis gemäss seinen Angaben Fr. 500.00 ab. Damit bewegen sich seine Lebenskosten inklusive der Abzahlung im niedrigen Bereich, so dass sich eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Abzahlung nicht rechtfertigt. Somit beträgt die Höhe des Tagessatzes Fr. 120.00 (Fr. 3'600.00 dividiert durch 30 Tage).
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend trat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen eine Stelle als Vorarbeiter im Strassenbau an, verfügt also über ein regelmässiges Einkommen und lebt ansonsten in geordneten Verhältnissen. Es ist somit nicht von einer ungünsti- gen Prognose auszugehen, so dass keine Notwendigkeit für eine unbedingt zu vollziehende Strafe besteht, mithin der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren erweist sich vorliegend nicht mehr als adäquat. Angesichts der Vorstrafe und der nicht mehr geringen Menge Amphetamins, welches der Beschuldigte besass, ist die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.
g) Angefochten ist schliesslich die um ein Jahr auf drei Jahre verlängerte Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft March bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 90 Tagessätzen à Fr. 140.00. Die Verteidigung begründete ihre diesbezügliche Berufung nicht. Die Verlängerung der Probezeit ist ohnehin nicht zu beanstanden, wobei in Ergänzung zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend Widerruf (vgl. dort E. III./1.-2.) festzuhalten ist, dass sich die Verlängerung angesichts des Umstandes, dass der Strafbefehl den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhielt, ohne weiteres rechtfertigt. Es bleibt folglich bei der Ver- längerung der Probezeit auf drei Jahre.
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5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Beim vorliegenden Er- gebnis – Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz – drängt sich eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolge insofern auf, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten neu noch zu 80 % aufzuerlegen sind; ebenso ist die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Anwalts der ersten Stunde auf 80 % zu be- schränken. Eine weitergehende Reduktion der Kostenlast des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Untersuchungshandlungen ausschliesslich im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gestanden hätten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 3 zu Art. 426 StPO). Im Übrigen machte die Vertei- digung nicht geltend, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hätten dem Be- schuldigten aufgrund des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes der Betäu- bungsmittelversäusserung an J.________ nicht vollständig auferlegt werden dürfen, weshalb auch aus dieser Warte bzw. wegen fehlender Begründung keine weitergehende Reduktion der Kostenpflicht der Beschuldigten angezeigt ist.
6. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz freigesprochen, was im Strafpunkt eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe zur Folge hatte. Insofern liegt ein Obsiegen des Beschuldigten vor. Dagegen unterlag er mit Bezug auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesem Verfahrensausgang entsprechend geht die Gerichtsgebühr inklusive des hälftigen Anteils an den Anklagekosten (das
Kantonsgericht Schwyz 22 heisst die Hälfte von Fr. 1'600.00 für die vorliegende und die Berufung STK 2020 65) zu 5/11 zu Lasten des Beschuldigten und zu 6/11 des Staates.
b) Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 6‘279.88 ein (KG-act. 17a). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Nachachtung dieses Tarifrahmens und der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand
– sowie dem Umstand, dass die Berufungsverhandlung nicht, wie in der Kostennote angenommen wird, einen ganzen Tag in Anspruch nahm, und ausserdem nicht spezifizierte prozentuale Spesenanteile nicht zu entschädigen sind, ist das Honorar pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 23 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8 und 9 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020 aufgeho- ben, ersetzt und im Übrigen das Urteil, soweit angefochten, bestätigt bzw. wie folgt verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, be- gangen am 31. Dezember 2017.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufge- schoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 3. Oktober 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobe- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
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6. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Mini- grip mit schwarzen Samen (Pos. B 1), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 104 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.2), 1 weisse Kunststoff- Dose mit 0.06 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.3), 1 weisse Kunst- stoff-Dose mit 17.9 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.4), 1 Minigrip mit 112 roten Ecstasy-Pillen "Red Army Skull" (Pos. B 4.3), 1 Tup- perware mit 12 Gramm Marihuana (Pos. B 5) und 1 Minigrip mit ca. 0.2 Gramm weisser Substanz (Pos. B 12), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 leeres Tupperware (Pos. B 2.1), ÖV-Karte Ostwind, gültig bis 15. August 2017, lautend auf K.________ (Pos. B 2.5), diverse Minigrip (Pos. B 4.1), 1 Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen (Pos. B 4.2), 1 Tupperware mit Digitalwaage und 2 Gewichtsstei- nen (Pos. B 7), 1 Hanfmühle (Pos. B 10) sowie zu Röhrchen ge- rolltes Papier / Pulverrückstände / Japanmesser-Klinge / halbe Krankenkassenkarte VOZP / Cashless-Card L.________ La- chen/Wollerau (Pos. B 11), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge-
Kantonsgericht Schwyz 25 genstände: 1 Ritsch Ratsch / 2 leere Minigrip (Pos. B 1), 33 LSD Trips (Pos. B 2), 1 Prepaid-Vertrag Swisscom vom 30. November 2016 für die Rufnummer ww, lautend auf A.________ (Pos. B 3), 2 Minigrip mit Pulverrückständen (Pos. B 4), 1 Bauchtasche mit Fil- terpapier und Röhrchen / 2 Minigrip mit Marihuana / 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 5), 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 8), 2 Karten M.________/N.________ (Pos. B 9), 2 Pack mit Mari- huana (Pos. B 10), diverse leere Minigrip (Pos. B 11), 2 Digital- waagen (Pos. B 12), diverse Gelatine-Kapseln (Pos. B 13) und 1 Sack mit diversen Medikamenten (Pos. B 15), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
d) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge- genstände: 1 Steinplatte / Klinge / Röhrchen / evtl. Kokainanhaf- tungen (Pos. 7) und 1 Mobiltelefon LG E610, IMEI-Nr. uu, stark beschädigt (Pos. 9), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. tt, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
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8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12‘894.35, den Gerichtskosten (inkl. Ge- richtsgebühr) von Fr. 5‘254.00, den Kosten des Anwalts der ersten Stunde von Fr. 671.40 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘729.10, betragen total Fr. 25‘548.85. Sie werden A.________ im Umfang von 80 % (Fr. 20‘439.08) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde blei- ben Dispositivziffer 8b-e vorbehalten.
b) Es ist Vormerk zu nehmen, dass RA O.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits aus der Staatskasse mit Fr. 671.40 entschä- digt worden ist.
c) Der amtliche Verteidiger B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6‘729.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz) entschädigt.
d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 80 % (Fr. 537.12 bzw. Fr. 5‘383.28).
Kantonsgericht Schwyz 27
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Verfahrenskosten für die Berufungen STK 2020 66 und 65 (separate Verfahren) werden auf total Fr. 6‘600.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘600.00) festgesetzt.
b) Die auf das Berufungsverfahren STK 2020 66 entfallenden Kosten von Fr. 4‘400.00 (inklusive Kostenanteil der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden im Umfang von Fr. 2‘000.00 A.________ aufer- legt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Dispositivziffer 9c-e vorbehalten.
c) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren weiterhin als amtlicher Verteidiger einge- setzt ist.
d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
e) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Um- fang von Fr. 2‘272.70 zur Rückzahlung verpflichtet (= 5/11 von Fr. 5‘000.00).
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 28
11. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2020 65 retour- niert), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefoch- tenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), die Kan- tonspolizei Schwyz (1/R betreffend Einleitung und Dispositivziffer 6 [Be- schlagnahmen]), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R be- treffend Einleitung und Dispositivziffer 7 [Vernichtung]), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. November 2021 kau
Erwägungen (9 Absätze)
E. 3 a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, im von ihm gemiete- ten Raum in der Liegenschaft „I.________“ am 31. Dezember 2017 122 g
Kantonsgericht Schwyz 12 Amphetamingemisch bzw. 34.1488 g reines Amphetamin besessen zu haben. Er soll dieses zum Zwecke des Weiterverkaufs an einen unbestimmten Per- sonenkreis aufbewahrt haben. Ausserdem soll der Beschuldigte ebenfalls am
31. Dezember 2017 im genannten Raum 112 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihu- ana besessen und zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt haben.
b) Die Verteidigung bestritt in der Berufungsbegründung die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. Dezember 2017 erlangten Be- weismittel nicht mehr bzw. äusserte sich nicht zu den vorinstanzlichen Aus- führungen dazu. Es kann hierzu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. dort E. I./3.3-3.5).
c) Die Verteidigung macht geltend, der vom Beschuldigten gemietete Raum B, worin die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch sichergestellt worden sei, zwar über ein Vorhängeschloss verfügt habe, dieses jedoch nur selten benutzt worden sei. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung sei dieses nicht montiert gewesen (vgl. U-act. 5.2.009 S. 4, e contrario). Zudem habe es eine unbekannte Anzahl Schlüssel dazu gegeben, weshalb jedermann zum Raum B Zutritt gehabt habe und das Amphetamin dort habe deponieren kön- nen, ohne dass es dem Beschuldigten – auch wegen der herrschenden Un- ordnung – aufgefallen wäre. Darauf deute auch der Umstand, dass Unterlagen von Q.________ im Raum B gefunden worden seien, welche von diesem mutmasslich dort abgelegt worden seien. Möglicherweise habe das Amphet- amin auch Q.________ gehört, welcher immerhin wegen Konsums von Am- phetamin mittels Strafbefehl verurteilt worden sei. Bezüglich der DNA-Spur sei davon auszugehen, dass womöglich eine Sekundärübertragung stattgefunden habe, etwa infolge feuchter Aussprache beim Singen oder „Rappen“, oder der Beschuldigte habe die handelsüblich aussehende Kosmetikdose zufällig in die Hand genommen ohne zu wissen, was sich darin befand (BVP, Plädoyer Ver- teidigung S. 10 ff.; Beilage 3 [Strafbefehl gegen Q.________]).
Kantonsgericht Schwyz 13
d) Gemäss dem Polizeibericht zur Durchsuchung des „I.________“ am
31. Dezember 2017 wurde die Eingangstür zum Objekt beim Eindringen durch die Sondereinheit Luchs beschädigt (U-act. 5.1.028 S. 5). Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass die besagte Eingangstür zum Lokal grundsätzlich abge- schlossen ist und deshalb nicht jedermann Zutritt hatte. Weiter wurde im er- wähnten Rapport festgestellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B abschliessbar ist (U-act. 5.1.028 S. 5). Laut den Aussagen anlässlich der Kon- frontationseinvernahme von G.________ und M.________ gab Letzterer zu- dem an, es seien alle Räume verschlossen, wenn die jeweiligen Mieter nicht da seien (U-act. 10.1.005 Fragen 29-31). Der Beschuldigte sagte vor Schran- ken der Vorinstanz aus, sein Raum verfüge über ein Vorhängeschloss und es gäbe etwa sechs oder sieben Schlüssel, damit die Leute die Möglichkeit hät- ten, mit seinem Equipment dort drin Musik zu machen (HVP, Frage 130). Dar- aus erhellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B grundsätzlich ebenfalls nicht frei zugänglich, sondern mit besagtem Vorhängeschloss gesi- chert war. Dass Raum B nicht allgemein zugänglich war, macht auch der Um- stand deutlich, dass J.________ die für den Beschuldigten bestimmten Fr. 50.00 nicht im Raum B, sondern ausserhalb deponierte, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefocht. Urteil E. I./1.8.5). Zudem befand sich im Raum B diverses zumindest teureres Equipment (PC, Keyboard, Lautspre- cherboxen, diverse Monitore etc.; vgl. U-act. 5.1.005 S. 2), was ebenfalls ge- gen eine allgemeine Zugänglichkeit spricht. Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass eine nicht näher bekannte Drittperson die Kosmetikdose ohne das Wissen des Beschuldigten im Raum B hinstellt. Selbst wenn noch ein beschränkter Personenkreis, welcher nach den Aussagen des Beschuldig- ten einen Schlüssel besessen haben soll, Zugang zum Raum gehabt hätte, ist es als höchst unwahrscheinlich zu werten, dass eine von diesen Personen die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch dort ohne das Wissen des Be- schuldigten deponierte, zumal das Risiko des Abhandenkommens doch er- heblich gewesen wäre, so dass die betreffende Person zweifellos einen ge- eigneteren Deponierungsort gewählt hätte. Anzufügen ist, dass der von der
Kantonsgericht Schwyz 14 Verteidigung zitierte Bericht der Kantonspolizei betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Liegenschaft „I.________“ nicht diejenige vom 31. De- zember 2017, sondern eine spätere Hausdurchsuchung, nämlich vom 8. März 2018 betrifft (U-act. 5.2.009 S. 4). Die darin gemachte Feststellung zur er- schwerten Zugänglichkeit zum Raum von M.________ ist somit vorliegend nicht entscheidend, bzw. es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass insbe- sondere der Raum des Beschuldigten am 31. Dezember 2017 oder in den Tagen davor frei zugänglich gewesen sein soll. Auch vermag der Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung im Raum des Beschuldigten Unterlagen von Q.________ gefunden wurden, den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Q.________ nebst diesen Unterlagen auch noch die fragliche Kosmetikdose im Raum des Beschuldigten deponiert haben soll. Zwar wurde Q.________ wegen Besitzes zwecks Eigenkonsums von Amphetamin verurteilt (BVP, Beilage 3). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das im Raum des Beschuldigten sichergestellte Amphetamin Q.________ gehört haben muss, umso weniger dieses sich mengenmässig an der Grenze zum schweren Fall bewegte und Q.________ lediglich wegen Besitzes kleiner Mengen zwecks Eigenkonsums verurteilt wurde. Schliesslich spricht ein weiterer Umstand ge- gen die These, eine Drittperson habe das Amphetamin im Raum des Be- schuldigten ohne dessen Wissen deponiert. Denn es befanden sich im Raum B noch 122 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihuana. Es wäre jedenfalls als wirk- lichkeitsfremd anzusehen, dass nebst dem Amphetamin auch noch Ecstasy- Pillen und Marihuana von einer Drittperson im Raum des Beschuldigten ohne dessen Wissen aufbewahrt wurden. Folglich sind die diesbezüglichen Vor- bringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten und ist nach dem Gesagten als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte um das Amphet- amin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana in seinem Raum wusste. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidend, wie die dem Beschuldigten zuzu- ordnende DNA-Spur auf die fragliche Kosmetikdose gelangte, so dass sich diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage eines all-
Kantonsgericht Schwyz 15 fälligen Transfers erübrigt. Aus den nachfolgenden Gründen nicht erstellt ist dagegen die dem Beschuldigten in der Anklage unterstellte Aufbewahrung zwecks Weiterverkaufs an einen unbestimmten Personenkreis. Denn die be- reits vorstehend unter E. 2c erwähnte, im Vorfeld zum angeklagten Verkauf von Amphetamin an H.________ erfolgte telefonische Absprache kann sich nicht auf das am 31. Dezember 2017 vorhandene Amphetamin bezogen ha- ben. Konkrete Hinweise für auf einen beabsichtigten Verkauf der am 31. De- zember 2017 im Raum des Beschuldigten vorhandenen Menge Amphetamin finden sich in den Akten nicht. Zwar legt die vorgefundene Menge durchaus nahe, dass ein Verkauf bezweckt wurde, zumal der Beschuldigte selber nicht konsumiert haben will. Mangels weiterer Indizien hat ein Weiterverkauf aber als nicht rechtsgenüglich erstellt zu gelten. Mithin bleibt es bei einem blossen
– strafbaren – Besitz, wie nachstehend auszuführen ist, zumal auch ein De- ponieren (für Dritte) oder eine Vermittlung vom Anklagesachverhalt nicht ge- deckt ist.
e) Des Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt Herrschaftsmög- lichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre genügt ein genereller Herrschaftswille (Finger- hut/Schle-gel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 68 zu Art. 19 BetmG). Das Amphetamin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana befanden sich unbestrittenermassen im vom Beschuldigten gemieteten Raum B. Wie vorstehend unter E. 3d festgestellt, wusste der Beschuldigte um das Vorhandensein dieser Betäubungsmittel in seinem Raum. Er verfügte also über einen tatsächlichen Zugang dazu. Zudem befanden sich die
Kantonsgericht Schwyz 16 Betäubungsmittel in einem von ihm gemieteten Raum, somit innerhalb seiner Herrschaftssphäre, so dass auch ein Herrschaftswille zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln ist folglich erfüllt. Subjektiv verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es genügt, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (Fingerhut/Schle-gel/Jucker, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend ist dem Beschuldigten Wissen in Bezug auf die fraglichen Stoffe als Betäubungsmittel wie auch die Menge zu unterstellen. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
f) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu bestätigen. Anzufügen ist, dass bezüglich der des Besitzes von Amphetamin, Ecstasy und Marihuana Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung angenommen werden muss, weil weder aus der Anklage noch den Akten je ein separater Tatentschluss zum Besitz ersichtlich ist (vgl. zur Tateinheit Fingerhut/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 19 BetmG).
E. 4 Infolge des Freispruches wegen des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sind der Straf- und Vollzugspunkt neu festzule- gen.
a) Der Strafrahmen für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
Kantonsgericht Schwyz 17 des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Das zu beurteilende Vergehen trug sich vor dem 1. Januar 2018 zu. Nach dem damals geltenden Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom
19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionen- rechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Gelds- trafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlas- sen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Ver- gleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrak- ten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objek- tiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, wel- ches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage dar- stellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 18
c) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte 34.1488 g reines Amphetamin besass. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge, vielmehr bewegt sich diese nahe am von der Rechtsprechung festge- legten Grenzwert von 36 g, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 113 IV 32, Regeste; Fingerhut/Schlegel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 182 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn als nicht hinreichend erstellt anzusehen ist, dass der Beschuldigte das Amphetamin zwecks Weiterverkaufs aufbewahrte, wiegt die objektive Tatschwere jedoch schon aufgrund des Besitzes einer Menge in der vorliegenden Grössenordnung erheblich. Hinsichtlich der Täterkomponen- te ist anzuführen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbetraft ist, nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 3. Oktober 2016 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Fahren unter Drogeneinfluss) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere für die Bemessung der Strafe rele- vanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist das Verschulden mindestens als mittel- schwer zu qualifizieren.
d) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt wer- den, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschul- densangemessen. Auf der anderen Seite rechtfertigt sich eine Freiheitstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe vorliegend nicht, zumal der Beschuldigte seit rund vier Jahren soweit bekannt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat
Kantonsgericht Schwyz 19 und angenommen werden kann, auch eine Geldstrafe werde ihn von künftiger Delinquenz abhalten (zum bedingten Vollzug siehe nachfolgend E. 4g). Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, selbst wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt wird. In Nachachtung der vorstehend unter E. 4c angeführten Strafzumessungsfak- toren sowie insbesondere dem Umstand, dass sich die beim Beschuldigten sichergestellte Menge Amphetamin nahe an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bewegt, wobei diesfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen wäre, was 360 Tagessätzen entsprechen würde, erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als an- gemessen.
e) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Übrigen bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auszugehen ist vorliegend von einem monatli- chen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.00 (BVP S. 9), was nach Abzug der AHV/IV/EO/PK-Beiträge einen Nettolohn von rund 4'500.00 ergibt. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern vorzunehmen, so dass ein Zwischenergebnis von Fr. 3'600.00 resultiert. Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte nicht (BVP S. 9). Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, gab aber an, bei den Eltern Schulden zu haben, welche er in mo- natlichen Raten von Fr. 500.00 abbezahle, weitere Schulden habe er nicht (BVP S. 9). Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern und gibt diesen für Kost
Kantonsgericht Schwyz 20 und Logis gemäss seinen Angaben Fr. 500.00 ab. Damit bewegen sich seine Lebenskosten inklusive der Abzahlung im niedrigen Bereich, so dass sich eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Abzahlung nicht rechtfertigt. Somit beträgt die Höhe des Tagessatzes Fr. 120.00 (Fr. 3'600.00 dividiert durch 30 Tage).
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend trat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen eine Stelle als Vorarbeiter im Strassenbau an, verfügt also über ein regelmässiges Einkommen und lebt ansonsten in geordneten Verhältnissen. Es ist somit nicht von einer ungünsti- gen Prognose auszugehen, so dass keine Notwendigkeit für eine unbedingt zu vollziehende Strafe besteht, mithin der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren erweist sich vorliegend nicht mehr als adäquat. Angesichts der Vorstrafe und der nicht mehr geringen Menge Amphetamins, welches der Beschuldigte besass, ist die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.
g) Angefochten ist schliesslich die um ein Jahr auf drei Jahre verlängerte Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft March bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 90 Tagessätzen à Fr. 140.00. Die Verteidigung begründete ihre diesbezügliche Berufung nicht. Die Verlängerung der Probezeit ist ohnehin nicht zu beanstanden, wobei in Ergänzung zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend Widerruf (vgl. dort E. III./1.-2.) festzuhalten ist, dass sich die Verlängerung angesichts des Umstandes, dass der Strafbefehl den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhielt, ohne weiteres rechtfertigt. Es bleibt folglich bei der Ver- längerung der Probezeit auf drei Jahre.
Kantonsgericht Schwyz 21
E. 5 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Beim vorliegenden Er- gebnis – Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz – drängt sich eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolge insofern auf, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten neu noch zu 80 % aufzuerlegen sind; ebenso ist die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Anwalts der ersten Stunde auf 80 % zu be- schränken. Eine weitergehende Reduktion der Kostenlast des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Untersuchungshandlungen ausschliesslich im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gestanden hätten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 3 zu Art. 426 StPO). Im Übrigen machte die Vertei- digung nicht geltend, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hätten dem Be- schuldigten aufgrund des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes der Betäu- bungsmittelversäusserung an J.________ nicht vollständig auferlegt werden dürfen, weshalb auch aus dieser Warte bzw. wegen fehlender Begründung keine weitergehende Reduktion der Kostenpflicht der Beschuldigten angezeigt ist.
E. 6 Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Mini- grip mit schwarzen Samen (Pos. B 1), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 104 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.2), 1 weisse Kunststoff- Dose mit 0.06 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.3), 1 weisse Kunst- stoff-Dose mit 17.9 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.4), 1 Minigrip mit 112 roten Ecstasy-Pillen "Red Army Skull" (Pos. B 4.3), 1 Tup- perware mit 12 Gramm Marihuana (Pos. B 5) und 1 Minigrip mit ca. 0.2 Gramm weisser Substanz (Pos. B 12), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 leeres Tupperware (Pos. B 2.1), ÖV-Karte Ostwind, gültig bis 15. August 2017, lautend auf K.________ (Pos. B 2.5), diverse Minigrip (Pos. B 4.1), 1 Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen (Pos. B 4.2), 1 Tupperware mit Digitalwaage und 2 Gewichtsstei- nen (Pos. B 7), 1 Hanfmühle (Pos. B 10) sowie zu Röhrchen ge- rolltes Papier / Pulverrückstände / Japanmesser-Klinge / halbe Krankenkassenkarte VOZP / Cashless-Card L.________ La- chen/Wollerau (Pos. B 11), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge-
Kantonsgericht Schwyz 25 genstände: 1 Ritsch Ratsch / 2 leere Minigrip (Pos. B 1), 33 LSD Trips (Pos. B 2), 1 Prepaid-Vertrag Swisscom vom 30. November 2016 für die Rufnummer ww, lautend auf A.________ (Pos. B 3), 2 Minigrip mit Pulverrückständen (Pos. B 4), 1 Bauchtasche mit Fil- terpapier und Röhrchen / 2 Minigrip mit Marihuana / 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 5), 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 8), 2 Karten M.________/N.________ (Pos. B 9), 2 Pack mit Mari- huana (Pos. B 10), diverse leere Minigrip (Pos. B 11), 2 Digital- waagen (Pos. B 12), diverse Gelatine-Kapseln (Pos. B 13) und 1 Sack mit diversen Medikamenten (Pos. B 15), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
d) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge- genstände: 1 Steinplatte / Klinge / Röhrchen / evtl. Kokainanhaf- tungen (Pos. 7) und 1 Mobiltelefon LG E610, IMEI-Nr. uu, stark beschädigt (Pos. 9), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. tt, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
E. 7 Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
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E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12‘894.35, den Gerichtskosten (inkl. Ge- richtsgebühr) von Fr. 5‘254.00, den Kosten des Anwalts der ersten Stunde von Fr. 671.40 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘729.10, betragen total Fr. 25‘548.85. Sie werden A.________ im Umfang von 80 % (Fr. 20‘439.08) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde blei- ben Dispositivziffer 8b-e vorbehalten.
b) Es ist Vormerk zu nehmen, dass RA O.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits aus der Staatskasse mit Fr. 671.40 entschä- digt worden ist.
c) Der amtliche Verteidiger B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6‘729.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz) entschädigt.
d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 80 % (Fr. 537.12 bzw. Fr. 5‘383.28).
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E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Verfahrenskosten für die Berufungen STK 2020 66 und 65 (separate Verfahren) werden auf total Fr. 6‘600.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘600.00) festgesetzt.
b) Die auf das Berufungsverfahren STK 2020 66 entfallenden Kosten von Fr. 4‘400.00 (inklusive Kostenanteil der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden im Umfang von Fr. 2‘000.00 A.________ aufer- legt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Dispositivziffer 9c-e vorbehalten.
c) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren weiterhin als amtlicher Verteidiger einge- setzt ist.
d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
e) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Um- fang von Fr. 2‘272.70 zur Rückzahlung verpflichtet (= 5/11 von Fr. 5‘000.00).
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 28
E. 11 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2020 65 retour- niert), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefoch- tenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), die Kan- tonspolizei Schwyz (1/R betreffend Einleitung und Dispositivziffer 6 [Be- schlagnahmen]), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R be- treffend Einleitung und Dispositivziffer 7 [Vernichtung]), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. Oktober 2021 STK 2020 66 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Pius Schuler und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend BetmG, Widerruf (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020, SGO 2020 13);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 11. März 2020 erhob die (vormals kantonale) Staatsanwaltschaft gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) Anklage beim Strafgericht Schwyz wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i. V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, (…) A.________ veräusserte am 30. Dezember 2017 in Mittäterschaft mit G.________ unbefugt 47.4 Gramm Amphetamingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 30% – was 14.5 Gramm rei- nen Amphetamins entspricht – für CHF 650.00 an H.________, in- dem er am 30. Dezember 2017 ein Plastiksäckchen mit den 47.4 Gramm Amphetamingemisch für H.________ in seinem Par- tyraum in der Liegenschaft „I.________“ an der E.________strasse zz in 8862 Schübelbach bereit machte, damit G.________ dann während seiner Abwesenheit gleichentags das Plastiksäckchen mit 47.4 Gramm Amphetamingemisch an H.________ in der Liegen- schaft „I.________“ an der E.________strasse zz in 8862 Schü- belbach übergeben und den vereinbarten Kaufpreis von CHF 650.00 entgegennehmen konnte (vgl. SUB 2017 747: Ankla- ge vom 11. März 2020). Am 31. Dezember 2017 besass A.________ in seinem Partyraum in der Liegenschaft „I.________“ an der E.________strasse zz in 8862 Schübelbach insgesamt rund 122 Gramm Amphetaminge- misch mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 28% (was 34.1488 Gramm reinen Amphetamins entspricht). Er bewahrte das Amphetamingemisch in dem von ihm gemieteten Raum auf, um es an einen unbestimmten Personenkreis weiterzuverkaufen. Insgesamt war die Menge an Amphetamin (14.5 Gramm + 34.1488 Gramm = 48.6488 Gramm reines Amphetamin) geeignet, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden. A.________ handelte im Bewusstsein, dass es sich bei Amphet- amin um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt und im Wissen darum oder zumindest in der Annahme, dass das Amphet-
Kantonsgericht Schwyz 3 amin(gemisch) zu Konsumationszwecken dienen würde und er durch seine Handlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte.
2. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, (…) A.________ veräusserte am 27. August 2017 oder zu einem unbe- stimmten Zeitpunkt davor unbefugt nicht näher bekannte Betäu- bungsmittel für CHF 50.00 an eine als «Italiener» bezeichnete, nicht näher bekannte Person. Das Geld nahm J.________ am
27. August 2017 für ihn in der Liegenschaft «I.________» an der E.________strasse zz in 8862 Schübelbach entgegen und depo- nierte es vor A.________ Partyraum. A.________ besass am 31. Dezember 2017 112 Ecstasy-Pillen und 12 Gramm Marihuana. Er bewahrte die Ecstasy-Pillen und das Marihuana in dem von ihm gemieteten Partyraum in der Liegen- schaft „I.________“ an der E.________strasse zz in 8862 Schü- belbach auf, um diese Betäubungsmittel an einen unbestimmten Personenkreis weiterzuverkaufen. A.________ handelte im Bewusstsein, dass es sich bei den ge- nannten Betäubungsmitteln um verbotene Substanzen handelt und dass die Veräusserung und der Besitz derselben verboten sind. Anlässlich der vor Schranken des Strafgerichts Schwyz am 22. Oktober 2020 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten G.________ behandelt und die Zeugin F.________ befragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen. Weiter sei auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft March ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.00 zu verzichten, die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände zu vernichten und der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung von Fr. 650.00 zu verpflichten (HVP S. 24). Die Verteidigung beantragte einen Freispruch und eine Genug- tuung für die erstandene Haft von Fr. 300.00 (HVP S. 26). Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 22. Oktober 2020 was folgt:
Kantonsgericht Schwyz 4
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 30. und 31. Dezember 2017;
b) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, begangen am 31. Dezember 2017.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jah- ren aufgeschoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 3. Oktober 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Ge- genstände: 1 Minigrip mit schwarzen Samen (Pos. B 1), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 104 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.2), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 0.06 Gramm Am- phetamin (Pos. B 2.3), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 17.9 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.4), 1 Minigrip mit 112 roten Ecstasy-Pillen "Red Army Skull" (Pos. B 4.3), 1 Tupperware mit 12 Gramm Marihuana (Pos. B 5) und 1 Minigrip mit ca. 0.2 Gramm weisser Substanz (Pos. B 12), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Ge- genstände: 1 leeres Tupperware (Pos. B 2.1), ÖV-Karte Ostwind, gültig bis 15. August 2017, lautend auf K.________ (Pos. B 2.5), diverse Minigrip (Pos. B 4.1), 1 Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen (Pos. B 4.2), 1 Tupperwa- re mit Digitalwaage und 2 Gewichtssteinen (Pos. B 7), 1 Hanfmühle (Pos. B 10) sowie zu Röhrchen gerolltes
Kantonsgericht Schwyz 5 Papier / Pulverrückstände / Japanmesser-Klinge / halbe Krankenkassenkarte VOZP / Cashless-Card L.________ Lachen/Wollerau (Pos. B 11), lagernd bei der Kantonspo- lizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gut- scheinenden Verwendung überlassen.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 8. März 2018 sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Ritsch Ratsch / 2 leere Minigrip (Pos. B 1), 33 LSD Trips (Pos. B 2), 1 Prepaid-Vertrag Swisscom vom 30. November 2016 für die Rufnummer ww, lautend auf A.________ (Pos. B 3), 2 Minigrip mit Pulver- rückständen (Pos. B 4), 1 Bauchtasche mit Filterpapier und Röhrchen / 2 Minigrip mit Marihuana / 1 Minigrip mit weis- sem Pulver (Pos. B 5), 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 8), 2 Karten M.________/N.________ (Pos. B 9), 2 Pack mit Marihuana (Pos. B 10), diverse leere Minigrip (Pos. B 11), 2 Digitalwaagen (Pos. B 12), diverse Gelatine-Kapseln (Pos. B 13) und 1 Sack mit diversen Medikamenten (Pos. B 15), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
d) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 2. März 2018 sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Steinplatte / Klinge / Röhrchen / evtl. Kokainanhaftungen (Pos. 7) und 1 Mobiltelefon LG E610, IMEI-Nr. uu, stark beschädigt (Pos. 9), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. tt, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 12‘894.35 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 5‘254.00 den Kosten des Anwalts der ersten Stunde Fr. 671.40 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 6‘729.10 Total Fr. 25‘548.85 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
9. Amtliche Verteidigung:
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a) Es ist Vormerk zu nehmen, dass RA O.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits aus der Staatskasse mit Fr. 671.40 entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'729.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhält- nisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 10.-11 [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Strafge- richt Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 2 und 12): 1 Die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 8 seien vollständig aufzuheben. 2 A.________ sei von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen. 3 A.________ sei (infolge der entstandenen Haft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) eine Genugtuung von CHF 300.00 zu- zusprechen. 4 Der Unterzeichnende sei im Berufungsverfahren als notwendiger (eventualiter amtlicher) Verteidiger des Berufungsführers zu er- nennen. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Anklagebehörde evtl. der Vorinstanz. Im Weiteren beantragte die Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Spurenartbestimmung und zur Wahrscheinlichkeit einer Wanderung der DNA-Spur, gefunden auf dem Drehverschluss einer Kosmetikdose (U-act. 5.1.026) sowie die Befragung des Mitbeschuldigten G.________ (KG-act. 12). Anlässlich der Verhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts am 5. Oktober 2020 wurde gleichzeitig die Berufung STK 2020 65 des Mitbe-
Kantonsgericht Schwyz 7 schuldigten G.________ verhandelt. Im vorliegenden Verfahren stellten die Parteien folgende Anträge (vgl. BVP, KG-act. 17): Verteidigung
1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
2. Die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 8 des erstinstanzlichen Urteils seien auf- zuheben.
3. A.________ sei (infolge der entstandenen Haft gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) eine Genugtuung von CHF 300.00 zu- zusprechen.
4. Der Unterzeichnende sei im Berufungsverfahren als notwendiger (eventualiter amtlicher) Verteidiger des Berufungsführers zu er- nennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Staatskasse. Staatsanwaltschaft
1. Die Berufungsanträge von A.________ seien abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020 (SGO 2020
13) sei zu bestätigen.
2. Unter Kostenfolge zulasten von A.________. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2021 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 in Erwägung:
1. Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Dispositivziffer 1), der Straf- und Vollzugspunkt (Dispositivziffer 3 und 4), die Verlängerung der Probezeit betreffend die von der Staatsanwaltschaft March am 3. Oktober 2016 ausge- fällte Geldstrafe um ein Jahr (Dispositivziffer 5) und die Kostenfolge (Disposi- tivziffer 8). Nicht angefochten – und daher in Rechtskraft erwachsen – wurde der Freispruch betreffend den Vorfall vom 27. August 2017 (Verkauf eines nicht näher bekannten Betäubungsmittels an eine als „Italiener“ bezeichnete Person).
2. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalles am
30. Dezember 2017 vor, in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten G.________ 47.4 g Amphetamingemisch (entspricht 14.5 g bei einem Rein- heitsgehalt von mindestens 30 %) für Fr. 650.00 an H.________ veräussert zu haben, indem er für diesen ein Plastiksäckchen mit 47.4 g Amphetaminge- misch in seinem Partyraum in der Liegenschaft „I.________“ in Schübelbach bereit gemacht habe, damit G.________ dieses dann während der Abwesen- heit des Beschuldigten an H.________ übergeben und den Kaufpreis habe entgegennehmen können. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte 47.4 g Amphetamingemisch in Mittäterschaft mit G.________ durch diesen veräussert und G.________ den Kaufpreis von Fr. 650.00 ent- gegengenommen hat (vgl. angefocht. Urteil E. I./1.7.7).
b) Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass gemäss den Aussagen von P.________ H.________ habe helfen müssen, weil das „Zeugs“ (also das bestellte Am- phetamingemisch) nicht parat gewesen sei, wobei es zweifellos G.________
Kantonsgericht Schwyz 9 gewesen sei, dem H.________ beim Verpacken geholfen habe. Allerdings stehe damit fest, so die Verteidigung, dass nicht der Beschuldigte das besagte Plastiksäckli bereitgemacht habe, wie dies in der Anklageschrift unterstellt werde. Die Annahme von Mittäterschaft bedinge aber einen unverzichtbaren Tatbeitrag des Beschuldigten. Weil das Bereitmachen des Amphetaminge- mischs nicht durch den Beschuldigten erfolgte, mithin der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt sei, müsste die Anklage weitere bzw. andere Tatbeiträge des Beschuldigten benennen, was aber nicht der Fall sei, nament- lich bezeichne die Anklage die telefonische Absprache tags zuvor zwischen dem Beschuldigten, H.________ und G.________ nicht als Tatbeitrag. Abge- sehen davon würden die fraglichen Telefonate für einen Tatnachweis ohnehin nicht ausreichen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 ff.).
c) P.________ gab an, H.________ habe sich bei der Abholung des Am- phetamins rund 15 Minuten im „Rümli“ aufgehalten. H.________ habe ihr ge- sagt, das „Zeugs“ sei nicht parat gewesen, er habe noch helfen müssen. Der- jenige, mit welchem er sich vereinbart habe, sei nicht dort gewesen. Derjeni- ge, welcher dort gewesen sei, sei „verhängt“ gewesen, weshalb es so lange gedauert habe (U-act. 14.1.002 Fragen 59 und 60). Es ist unbestritten, und zwar auch seitens der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte anlässlich der Übergabe des Amphetamins an H.________ am 30. Dezember 2017 nicht vor Ort (im Partyraum „I.________“) war (HVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4). In sachverhaltlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, welcher das Amphetamin in Anwesenheit von H.________ schliesslich bereitmachte. Ebenso steht fest, dass, weil das Betäubungsmittel, als H.________ dieses in Empfang nehmen wollte, nicht bereit war; folglich dieses, wie der Anklagevorwurf lautet, der Beschuldigte offensichtlich nicht bereitgemacht haben kann. Somit ist aber das Bereitma- chen von 47.4 g Amphetamingemisch durch den Beschuldigten sachverhalt- lich nicht erstellt.
Kantonsgericht Schwyz 10
d) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten De- likte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informati- onsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik- tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGer, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis insbesondere auf Urteil BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
Kantonsgericht Schwyz 11
e) Abgesehen vom Bereitmachen des Amphetamins – welches, wie ausge- führt, nicht erstellt ist – umschreibt die Anklage keine weiteren konkreten Um- stände des Zusammenwirkens seitens des Beschuldigten mit dem Mitbe- schuldigten G.________ im Hinblick auf die Veräusserung an H.________. Namentlich erwähnt die Anklage als möglichen relevanten Tatbeitrag des Be- schuldigten eine allenfalls telefonisch erfolgte Absprache zwischen ihm und H.________ nicht. Wohl vermögen die erwähnten telefonischen Kontakte im Vorfeld des Verkaufs, das heisst am 28. und 29. Dezember 2017, aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldig- ten hinzudeuten. Dasselbe gilt für einige belastende Aussagen seitens von G.________ in der Untersuchung und vor Schranken des Kantonsgerichts (vgl. BVP S. 10 ff.; ins. U-act. 10.1.009 Fragen 43, 54, 94, 173, 180, 181, 201), auf welche hier aber angesichts des Ergebnisses nicht weiter eingegan- gen werden muss. Ungeachtet dessen ändern diese Indizien nichts daran, dass im in der Anklage umrissenen Sachverhalt die Art und Weise des Tatbei- trages seitens des Beschuldigten, abgesehen vom nicht erstellten Bereitma- chen des Amphetamins, nicht ersichtlich ist. Aus denselben Gründen erweist sich auch eine Prüfung einer möglichen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB als obsolet.
f) Weil dem Beschuldigten folglich der Verkauf von 47.4 g Amphetamin- gemisch bzw. 14.5 g reinem Amphetamin nicht hinreichend angelastet werden kann, entfällt der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, weil eine Handlungseinheit mit dem zusätzlich am 31. Dezember 2017 im vom Beschuldigten gemieteten Raum aufgefundenen Amphetamin- gemisch von 122 g (bzw. reinem Amphetamin von 34.1488 g; worauf nach- stehend unter E. 3 einzugehen sein wird) nicht mehr gegeben ist.
3. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, im von ihm gemiete- ten Raum in der Liegenschaft „I.________“ am 31. Dezember 2017 122 g
Kantonsgericht Schwyz 12 Amphetamingemisch bzw. 34.1488 g reines Amphetamin besessen zu haben. Er soll dieses zum Zwecke des Weiterverkaufs an einen unbestimmten Per- sonenkreis aufbewahrt haben. Ausserdem soll der Beschuldigte ebenfalls am
31. Dezember 2017 im genannten Raum 112 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihu- ana besessen und zwecks Weiterverkaufs aufbewahrt haben.
b) Die Verteidigung bestritt in der Berufungsbegründung die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. Dezember 2017 erlangten Be- weismittel nicht mehr bzw. äusserte sich nicht zu den vorinstanzlichen Aus- führungen dazu. Es kann hierzu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. dort E. I./3.3-3.5).
c) Die Verteidigung macht geltend, der vom Beschuldigten gemietete Raum B, worin die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch sichergestellt worden sei, zwar über ein Vorhängeschloss verfügt habe, dieses jedoch nur selten benutzt worden sei. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung sei dieses nicht montiert gewesen (vgl. U-act. 5.2.009 S. 4, e contrario). Zudem habe es eine unbekannte Anzahl Schlüssel dazu gegeben, weshalb jedermann zum Raum B Zutritt gehabt habe und das Amphetamin dort habe deponieren kön- nen, ohne dass es dem Beschuldigten – auch wegen der herrschenden Un- ordnung – aufgefallen wäre. Darauf deute auch der Umstand, dass Unterlagen von Q.________ im Raum B gefunden worden seien, welche von diesem mutmasslich dort abgelegt worden seien. Möglicherweise habe das Amphet- amin auch Q.________ gehört, welcher immerhin wegen Konsums von Am- phetamin mittels Strafbefehl verurteilt worden sei. Bezüglich der DNA-Spur sei davon auszugehen, dass womöglich eine Sekundärübertragung stattgefunden habe, etwa infolge feuchter Aussprache beim Singen oder „Rappen“, oder der Beschuldigte habe die handelsüblich aussehende Kosmetikdose zufällig in die Hand genommen ohne zu wissen, was sich darin befand (BVP, Plädoyer Ver- teidigung S. 10 ff.; Beilage 3 [Strafbefehl gegen Q.________]).
Kantonsgericht Schwyz 13
d) Gemäss dem Polizeibericht zur Durchsuchung des „I.________“ am
31. Dezember 2017 wurde die Eingangstür zum Objekt beim Eindringen durch die Sondereinheit Luchs beschädigt (U-act. 5.1.028 S. 5). Aufgrund dessen ist anzunehmen, dass die besagte Eingangstür zum Lokal grundsätzlich abge- schlossen ist und deshalb nicht jedermann Zutritt hatte. Weiter wurde im er- wähnten Rapport festgestellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B abschliessbar ist (U-act. 5.1.028 S. 5). Laut den Aussagen anlässlich der Kon- frontationseinvernahme von G.________ und M.________ gab Letzterer zu- dem an, es seien alle Räume verschlossen, wenn die jeweiligen Mieter nicht da seien (U-act. 10.1.005 Fragen 29-31). Der Beschuldigte sagte vor Schran- ken der Vorinstanz aus, sein Raum verfüge über ein Vorhängeschloss und es gäbe etwa sechs oder sieben Schlüssel, damit die Leute die Möglichkeit hät- ten, mit seinem Equipment dort drin Musik zu machen (HVP, Frage 130). Dar- aus erhellt, dass der vom Beschuldigten gemietete Raum B grundsätzlich ebenfalls nicht frei zugänglich, sondern mit besagtem Vorhängeschloss gesi- chert war. Dass Raum B nicht allgemein zugänglich war, macht auch der Um- stand deutlich, dass J.________ die für den Beschuldigten bestimmten Fr. 50.00 nicht im Raum B, sondern ausserhalb deponierte, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefocht. Urteil E. I./1.8.5). Zudem befand sich im Raum B diverses zumindest teureres Equipment (PC, Keyboard, Lautspre- cherboxen, diverse Monitore etc.; vgl. U-act. 5.1.005 S. 2), was ebenfalls ge- gen eine allgemeine Zugänglichkeit spricht. Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass eine nicht näher bekannte Drittperson die Kosmetikdose ohne das Wissen des Beschuldigten im Raum B hinstellt. Selbst wenn noch ein beschränkter Personenkreis, welcher nach den Aussagen des Beschuldig- ten einen Schlüssel besessen haben soll, Zugang zum Raum gehabt hätte, ist es als höchst unwahrscheinlich zu werten, dass eine von diesen Personen die Kosmetikdose mit dem Amphetamingemisch dort ohne das Wissen des Be- schuldigten deponierte, zumal das Risiko des Abhandenkommens doch er- heblich gewesen wäre, so dass die betreffende Person zweifellos einen ge- eigneteren Deponierungsort gewählt hätte. Anzufügen ist, dass der von der
Kantonsgericht Schwyz 14 Verteidigung zitierte Bericht der Kantonspolizei betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Liegenschaft „I.________“ nicht diejenige vom 31. De- zember 2017, sondern eine spätere Hausdurchsuchung, nämlich vom 8. März 2018 betrifft (U-act. 5.2.009 S. 4). Die darin gemachte Feststellung zur er- schwerten Zugänglichkeit zum Raum von M.________ ist somit vorliegend nicht entscheidend, bzw. es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass insbe- sondere der Raum des Beschuldigten am 31. Dezember 2017 oder in den Tagen davor frei zugänglich gewesen sein soll. Auch vermag der Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung im Raum des Beschuldigten Unterlagen von Q.________ gefunden wurden, den Beschuldigten nicht zu entlasten, denn es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Q.________ nebst diesen Unterlagen auch noch die fragliche Kosmetikdose im Raum des Beschuldigten deponiert haben soll. Zwar wurde Q.________ wegen Besitzes zwecks Eigenkonsums von Amphetamin verurteilt (BVP, Beilage 3). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das im Raum des Beschuldigten sichergestellte Amphetamin Q.________ gehört haben muss, umso weniger dieses sich mengenmässig an der Grenze zum schweren Fall bewegte und Q.________ lediglich wegen Besitzes kleiner Mengen zwecks Eigenkonsums verurteilt wurde. Schliesslich spricht ein weiterer Umstand ge- gen die These, eine Drittperson habe das Amphetamin im Raum des Be- schuldigten ohne dessen Wissen deponiert. Denn es befanden sich im Raum B noch 122 Ecstasy-Pillen und 12 g Marihuana. Es wäre jedenfalls als wirk- lichkeitsfremd anzusehen, dass nebst dem Amphetamin auch noch Ecstasy- Pillen und Marihuana von einer Drittperson im Raum des Beschuldigten ohne dessen Wissen aufbewahrt wurden. Folglich sind die diesbezüglichen Vor- bringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten und ist nach dem Gesagten als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte um das Amphet- amin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana in seinem Raum wusste. Bei diesem Ergebnis ist nicht entscheidend, wie die dem Beschuldigten zuzu- ordnende DNA-Spur auf die fragliche Kosmetikdose gelangte, so dass sich diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage eines all-
Kantonsgericht Schwyz 15 fälligen Transfers erübrigt. Aus den nachfolgenden Gründen nicht erstellt ist dagegen die dem Beschuldigten in der Anklage unterstellte Aufbewahrung zwecks Weiterverkaufs an einen unbestimmten Personenkreis. Denn die be- reits vorstehend unter E. 2c erwähnte, im Vorfeld zum angeklagten Verkauf von Amphetamin an H.________ erfolgte telefonische Absprache kann sich nicht auf das am 31. Dezember 2017 vorhandene Amphetamin bezogen ha- ben. Konkrete Hinweise für auf einen beabsichtigten Verkauf der am 31. De- zember 2017 im Raum des Beschuldigten vorhandenen Menge Amphetamin finden sich in den Akten nicht. Zwar legt die vorgefundene Menge durchaus nahe, dass ein Verkauf bezweckt wurde, zumal der Beschuldigte selber nicht konsumiert haben will. Mangels weiterer Indizien hat ein Weiterverkauf aber als nicht rechtsgenüglich erstellt zu gelten. Mithin bleibt es bei einem blossen
– strafbaren – Besitz, wie nachstehend auszuführen ist, zumal auch ein De- ponieren (für Dritte) oder eine Vermittlung vom Anklagesachverhalt nicht ge- deckt ist.
e) Des Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise er- langt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt Herrschaftsmög- lichkeit und Herrschaftswillen voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre genügt ein genereller Herrschaftswille (Finger- hut/Schle-gel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 68 zu Art. 19 BetmG). Das Amphetamin wie auch die Ecstasy-Pillen und das Marihuana befanden sich unbestrittenermassen im vom Beschuldigten gemieteten Raum B. Wie vorstehend unter E. 3d festgestellt, wusste der Beschuldigte um das Vorhandensein dieser Betäubungsmittel in seinem Raum. Er verfügte also über einen tatsächlichen Zugang dazu. Zudem befanden sich die
Kantonsgericht Schwyz 16 Betäubungsmittel in einem von ihm gemieteten Raum, somit innerhalb seiner Herrschaftssphäre, so dass auch ein Herrschaftswille zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln ist folglich erfüllt. Subjektiv verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es genügt, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (Fingerhut/Schle-gel/Jucker, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend ist dem Beschuldigten Wissen in Bezug auf die fraglichen Stoffe als Betäubungsmittel wie auch die Menge zu unterstellen. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
f) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu bestätigen. Anzufügen ist, dass bezüglich der des Besitzes von Amphetamin, Ecstasy und Marihuana Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung angenommen werden muss, weil weder aus der Anklage noch den Akten je ein separater Tatentschluss zum Besitz ersichtlich ist (vgl. zur Tateinheit Fingerhut/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 19 BetmG).
4. Infolge des Freispruches wegen des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sind der Straf- und Vollzugspunkt neu festzule- gen.
a) Der Strafrahmen für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
Kantonsgericht Schwyz 17 des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Das zu beurteilende Vergehen trug sich vor dem 1. Januar 2018 zu. Nach dem damals geltenden Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom
19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionen- rechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Gelds- trafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlas- sen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Ver- gleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrak- ten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objek- tiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, wel- ches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage dar- stellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 18
c) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte 34.1488 g reines Amphetamin besass. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge, vielmehr bewegt sich diese nahe am von der Rechtsprechung festge- legten Grenzwert von 36 g, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 113 IV 32, Regeste; Fingerhut/Schlegel/Jucker, of-Kommentar BetmG, 3. A., N 182 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn als nicht hinreichend erstellt anzusehen ist, dass der Beschuldigte das Amphetamin zwecks Weiterverkaufs aufbewahrte, wiegt die objektive Tatschwere jedoch schon aufgrund des Besitzes einer Menge in der vorliegenden Grössenordnung erheblich. Hinsichtlich der Täterkomponen- te ist anzuführen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbetraft ist, nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 3. Oktober 2016 wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Fahren unter Drogeneinfluss) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere für die Bemessung der Strafe rele- vanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist das Verschulden mindestens als mittel- schwer zu qualifizieren.
d) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt wer- den, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschul- densangemessen. Auf der anderen Seite rechtfertigt sich eine Freiheitstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe vorliegend nicht, zumal der Beschuldigte seit rund vier Jahren soweit bekannt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat
Kantonsgericht Schwyz 19 und angenommen werden kann, auch eine Geldstrafe werde ihn von künftiger Delinquenz abhalten (zum bedingten Vollzug siehe nachfolgend E. 4g). Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, selbst wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt wird. In Nachachtung der vorstehend unter E. 4c angeführten Strafzumessungsfak- toren sowie insbesondere dem Umstand, dass sich die beim Beschuldigten sichergestellte Menge Amphetamin nahe an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bewegt, wobei diesfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen wäre, was 360 Tagessätzen entsprechen würde, erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als an- gemessen.
e) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Übrigen bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auszugehen ist vorliegend von einem monatli- chen Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.00 (BVP S. 9), was nach Abzug der AHV/IV/EO/PK-Beiträge einen Nettolohn von rund 4'500.00 ergibt. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern vorzunehmen, so dass ein Zwischenergebnis von Fr. 3'600.00 resultiert. Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte nicht (BVP S. 9). Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, gab aber an, bei den Eltern Schulden zu haben, welche er in mo- natlichen Raten von Fr. 500.00 abbezahle, weitere Schulden habe er nicht (BVP S. 9). Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern und gibt diesen für Kost
Kantonsgericht Schwyz 20 und Logis gemäss seinen Angaben Fr. 500.00 ab. Damit bewegen sich seine Lebenskosten inklusive der Abzahlung im niedrigen Bereich, so dass sich eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Abzahlung nicht rechtfertigt. Somit beträgt die Höhe des Tagessatzes Fr. 120.00 (Fr. 3'600.00 dividiert durch 30 Tage).
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend trat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen eine Stelle als Vorarbeiter im Strassenbau an, verfügt also über ein regelmässiges Einkommen und lebt ansonsten in geordneten Verhältnissen. Es ist somit nicht von einer ungünsti- gen Prognose auszugehen, so dass keine Notwendigkeit für eine unbedingt zu vollziehende Strafe besteht, mithin der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die gesetzliche Mindestprobezeit von zwei Jahren erweist sich vorliegend nicht mehr als adäquat. Angesichts der Vorstrafe und der nicht mehr geringen Menge Amphetamins, welches der Beschuldigte besass, ist die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.
g) Angefochten ist schliesslich die um ein Jahr auf drei Jahre verlängerte Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft March bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 90 Tagessätzen à Fr. 140.00. Die Verteidigung begründete ihre diesbezügliche Berufung nicht. Die Verlängerung der Probezeit ist ohnehin nicht zu beanstanden, wobei in Ergänzung zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend Widerruf (vgl. dort E. III./1.-2.) festzuhalten ist, dass sich die Verlängerung angesichts des Umstandes, dass der Strafbefehl den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhielt, ohne weiteres rechtfertigt. Es bleibt folglich bei der Ver- längerung der Probezeit auf drei Jahre.
Kantonsgericht Schwyz 21
5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Beim vorliegenden Er- gebnis – Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz – drängt sich eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolge insofern auf, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten neu noch zu 80 % aufzuerlegen sind; ebenso ist die Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Anwalts der ersten Stunde auf 80 % zu be- schränken. Eine weitergehende Reduktion der Kostenlast des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass die Untersuchungshandlungen ausschliesslich im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gestanden hätten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 3 zu Art. 426 StPO). Im Übrigen machte die Vertei- digung nicht geltend, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hätten dem Be- schuldigten aufgrund des Freispruches hinsichtlich des Vorwurfes der Betäu- bungsmittelversäusserung an J.________ nicht vollständig auferlegt werden dürfen, weshalb auch aus dieser Warte bzw. wegen fehlender Begründung keine weitergehende Reduktion der Kostenpflicht der Beschuldigten angezeigt ist.
6. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz freigesprochen, was im Strafpunkt eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe zur Folge hatte. Insofern liegt ein Obsiegen des Beschuldigten vor. Dagegen unterlag er mit Bezug auf den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesem Verfahrensausgang entsprechend geht die Gerichtsgebühr inklusive des hälftigen Anteils an den Anklagekosten (das
Kantonsgericht Schwyz 22 heisst die Hälfte von Fr. 1'600.00 für die vorliegende und die Berufung STK 2020 65) zu 5/11 zu Lasten des Beschuldigten und zu 6/11 des Staates.
b) Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 6‘279.88 ein (KG-act. 17a). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Nachachtung dieses Tarifrahmens und der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand
– sowie dem Umstand, dass die Berufungsverhandlung nicht, wie in der Kostennote angenommen wird, einen ganzen Tag in Anspruch nahm, und ausserdem nicht spezifizierte prozentuale Spesenanteile nicht zu entschädigen sind, ist das Honorar pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 23 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8 und 9 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2020 aufgeho- ben, ersetzt und im Übrigen das Urteil, soweit angefochten, bestätigt bzw. wie folgt verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, be- gangen am 31. Dezember 2017.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufge- schoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft March am 3. Oktober 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobe- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.00 wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Kantonsgericht Schwyz 24
6. Beschlagnahmen:
a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Mini- grip mit schwarzen Samen (Pos. B 1), 1 weisse Kunststoff-Dose mit 104 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.2), 1 weisse Kunststoff- Dose mit 0.06 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.3), 1 weisse Kunst- stoff-Dose mit 17.9 Gramm Amphetamin (Pos. B 2.4), 1 Minigrip mit 112 roten Ecstasy-Pillen "Red Army Skull" (Pos. B 4.3), 1 Tup- perware mit 12 Gramm Marihuana (Pos. B 5) und 1 Minigrip mit ca. 0.2 Gramm weisser Substanz (Pos. B 12), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
b) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Dezember 2017 beschlagnahmten Gegenstände: 1 leeres Tupperware (Pos. B 2.1), ÖV-Karte Ostwind, gültig bis 15. August 2017, lautend auf K.________ (Pos. B 2.5), diverse Minigrip (Pos. B 4.1), 1 Digitalwaage mit weissen Pulverrückständen (Pos. B 4.2), 1 Tupperware mit Digitalwaage und 2 Gewichtsstei- nen (Pos. B 7), 1 Hanfmühle (Pos. B 10) sowie zu Röhrchen ge- rolltes Papier / Pulverrückstände / Japanmesser-Klinge / halbe Krankenkassenkarte VOZP / Cashless-Card L.________ La- chen/Wollerau (Pos. B 11), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
c) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge-
Kantonsgericht Schwyz 25 genstände: 1 Ritsch Ratsch / 2 leere Minigrip (Pos. B 1), 33 LSD Trips (Pos. B 2), 1 Prepaid-Vertrag Swisscom vom 30. November 2016 für die Rufnummer ww, lautend auf A.________ (Pos. B 3), 2 Minigrip mit Pulverrückständen (Pos. B 4), 1 Bauchtasche mit Fil- terpapier und Röhrchen / 2 Minigrip mit Marihuana / 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 5), 1 Minigrip mit weissem Pulver (Pos. B 8), 2 Karten M.________/N.________ (Pos. B 9), 2 Pack mit Mari- huana (Pos. B 10), diverse leere Minigrip (Pos. B 11), 2 Digital- waagen (Pos. B 12), diverse Gelatine-Kapseln (Pos. B 13) und 1 Sack mit diversen Medikamenten (Pos. B 15), lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
d) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 sichergestellten und beschlagnahmten Ge- genstände: 1 Steinplatte / Klinge / Röhrchen / evtl. Kokainanhaf- tungen (Pos. 7) und 1 Mobiltelefon LG E610, IMEI-Nr. uu, stark beschädigt (Pos. 9), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. tt, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
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8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12‘894.35, den Gerichtskosten (inkl. Ge- richtsgebühr) von Fr. 5‘254.00, den Kosten des Anwalts der ersten Stunde von Fr. 671.40 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘729.10, betragen total Fr. 25‘548.85. Sie werden A.________ im Umfang von 80 % (Fr. 20‘439.08) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde blei- ben Dispositivziffer 8b-e vorbehalten.
b) Es ist Vormerk zu nehmen, dass RA O.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits aus der Staatskasse mit Fr. 671.40 entschä- digt worden ist.
c) Der amtliche Verteidiger B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6‘729.10 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz) entschädigt.
d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 80 % (Fr. 537.12 bzw. Fr. 5‘383.28).
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9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Verfahrenskosten für die Berufungen STK 2020 66 und 65 (separate Verfahren) werden auf total Fr. 6‘600.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘600.00) festgesetzt.
b) Die auf das Berufungsverfahren STK 2020 66 entfallenden Kosten von Fr. 4‘400.00 (inklusive Kostenanteil der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden im Umfang von Fr. 2‘000.00 A.________ aufer- legt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Dispositivziffer 9c-e vorbehalten.
c) Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren weiterhin als amtlicher Verteidiger einge- setzt ist.
d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
e) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Um- fang von Fr. 2‘272.70 zur Rückzahlung verpflichtet (= 5/11 von Fr. 5‘000.00).
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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11. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2020 65 retour- niert), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefoch- tenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), die Kan- tonspolizei Schwyz (1/R betreffend Einleitung und Dispositivziffer 6 [Be- schlagnahmen]), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R be- treffend Einleitung und Dispositivziffer 7 [Vernichtung]), die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. November 2021 kau